Nach dem InvZulG 1996 kommt eine InvZul nur noch für vor dem 1.1.1999 geschlossene Investitionen in Betracht (§ 3 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1996). Nach dem InvZulG 1999 wird für betriebliche Investitionen eine InvZul für nach dem 31.12.1998 abgeschlossene Investitionen nur insoweit gewährt, als die Anschaffungs- und Herstellungskosten die vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten übersteigen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1InvZulG 1999).
Dies bedeutet, daß für Handwerksbetriebe und Betriebe des verarbeitenden Gewerbes sowie des Groß- und Einzelhandels bei beweglichen WG des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.1998 angeschafft oder hergestellt werden, für die vor dem 1.1.1999 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten eine InvZul weder nach dem InvZulG 1996 noch nach dem InvZulG 1999 gewährt werden kann.
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