Ein Anspruchsberechtigter, der eine bereits fertiggestellte Wohnung anschafft, für die jedoch zum Zeitpunkt der Anschaffung noch kein Wohneigentum begründet ist, kann auch schon vor Durchführung der geplanten Teilung nach Wohnungseigentumsgesetz - WEG - eine EigZul beanspruchen, wenn ein notarieller Kaufvertrag über das Wohneigentum geschlossen wurde, der Lastenwechsel eingetreten ist und alle übrigen Voraussetzungen des EigZulG vorliegen.
Nach BFH-Urt. v. 26.1.1999,BStBl Teil II 1999 S. 589 kann eine Eigentumswohnung nämlich durchaus unabhängig von der Teilung nach dem WEG steuerlich fertiggestellt sein und die steuerliche Beurteilung als selbständiger Gebäudeteil „Eigentumswohnung” kann selbst vor Abgabe der Teilungserklärung erfolgen.
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