OFD Berlin - Verfügung vom 25.09.2003
St 179 - S 2280 - 5/03

OFD Berlin - Verfügung vom 25.09.2003 (St 179 - S 2280 - 5/03) - DRsp Nr. 2008/87195

OFD Berlin, Verfügung vom 25.09.2003 - Aktenzeichen St 179 - S 2280 - 5/03

DRsp Nr. 2008/87195

§ 32 EStG; Familienleistungsausgleich; I. Berücksichtigung des Vermögens bei behinderten Kindern II. Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Begleitperson als behinderungsbedingter Mehrbedarf III. Erfüllung des Unterhaltserfordernisses zur Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses IV. Berücksichtigung vermisster Kinder V. Arbeit suchende Kinder

Das Bundesamt für Finanzen hat mit Schreiben vom 29.08.2003 (BStBl 2003 I S. 428) die Familienkassen über die nachfolgenden Änderungen, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend gelten, unterrichtet:

  • Der BFH hat mit seinen Urteilen vom 19. August 2002 (BStBl 2003 II S. 88 und 91) entschieden, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind „außerstande ist, sich selbst zu unterhalten”, dessen Vermögen nicht zu berücksichtigen ist.

    Die Rechtsgrundsätze dieser Urteile sind über die entschiedenen Einzelfälle hinaus für alle volljährigen behinderten Kinder anzuwenden.