Mit der Bezugsverfügung wurde gebeten, anhängige Einspruchsverfahren zur Anwendung des Progressionsvorbehaltes nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei nur zeitweiser unbeschränkter Einkommensteuerpflicht ruhen zu lassen.
Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 19.11.2003 (
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