Es ist die Frage aufgetreten, wie Arbeitnehmerbeteiligungen, die an bestimmte Zusatzversorgungseinrichtungen (u.a. Kirchliche Zusatzversorgungskasse Darmstadt, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL -, Bahnversicherungsanstalt, Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt - ZVK Sachsen-Anhalt -) geleistet werden, steuerlich zu behandeln sind.
In § 37a des Altersvorsorge-Tarifvertrags-Kommunal (ATV-K) für die kommunalen Zusatzversorgungseinrichtungen ist geregelt, dass sich im Tarifgebiet Ost die Pflichtversicherten mit einem Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung ab 1. Januar 2003 i.H.v. 0,2 v.H. und ab 1. Januar 2004 i.H.v. 0,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beteiligen. Ähnliche Regelungen wie im ATV-K gibt es auch in anderen Bereichen. Unter anderem enthält § 37a des ATV für die VBL eine annähernd gleichlautende Regelung.
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