Hinsichtlich der Anerkennung von Mietverträgen mit einem unterhaltsberechtigten Kind, das zwar die Miete, nicht aber den gesamten Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann, wurde bisher die Auffassung vertreten, es liege in diesen Fallgestaltungen eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i. S. des § 42 AO vor. Dementsprechend wurde das BFH-Urt. v. 28.3.95 (Mietzahlungen aus von den Eltern geschenktem Kapitalvermögen) nicht angewendet (BMF-Schreiben v. 22.1.1996, BStBl I S.
Nunmehr wird durch die o. a. Rechtsprechung unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung sogar nicht mehr beanstandet, wenn die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt entrichtet wird - auf das Vorliegen eigener anderer Einkünfte kommt es nicht mehr an.
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