Die Berechnung des gewstl. Verlustabzuges im Fall des Ausscheidens eines Personengesellschafters bei abweichendem Wj ist in den GewStR bisher nicht geregelt. Ein Verlustabzug ist insoweit vorzunehmen, als der Gewerbeertrag zeitanteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt. Hierbei ist auf das Wj der Gesellschaft abzustellen.
Beispiel: Die PersGes A hat ein abweichendes Wj v. 1.4. bis 31.3.. Im Wj 01/02 erzielt sie einen Gewerbeertrag in Höhe von 3 Mio DM. Außerdem verfügt die Gesellschaft A über einen gewstl. Verlustvortrag i. H. von 4 Mio. DM. Bis zum 29.2.02 war der Gesellschafter B an der Gesellschaft A zu 90 v. H. beteiligt. Mit Wirkung ab 29.2. übertrug B seine Beteiligung schenkweise auf seinen Sohn.
Lösung: Der Verlustvortrag entfällt anteilig mit der Quote, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter im Erhebungszeitraum der Verlustentstehung entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel an dem negativen Gewerbeertrag der Gesellschaft beteiligt war (Abschn. 68 Abs. 3 Nr. 1 GewStR 98). Eine Verlustverrechnung ist noch insoweit vorzunehmen, als der Gewerbeertrag der Gesellschaft A in 01/02 zeitanteilig auf den Ende Februar 02 ausgeschiedenen Gesellschafter entfällt.
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