Hinsichtlich der Anerkennung von Mietverträgen mit einem unterhaltsberechtigten Kind, das zwar die Miete, nicht aber den gesamten Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten kann, wurde bisher die Auffassung vertreten, es liege in diesen Fallgestaltungen eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung i.S.d. § 42 AO vor. Dementsprechend wurde das BFH-Urteil vom 28.03.95 (Mietzahlungen aus von den Eltern geschenktem Kapitalvermögen) nicht angewendet (BMF-Schreiben vom 22.01.96, BStBl 1996 I S. 37).
Nunmehr wird durch die o.a. Rechtsprechung unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung sogar nicht mehr beanstandet, wenn die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt entrichtet wird - auf das Vorliegen eigener anderer Einkünfte kommt es nicht mehr an.
Mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt ist die Rechtsprechung allgemein anzuwenden, die bisherige Verwaltungsauffassung ist damit aufgegeben.
Mietverträge mit Unterhaltsberechtigten sind nunmehr ohne weiteres unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze zur Anerkennung von Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen (BFH vom 07.05.96, BStBl 1997 II S. 196) der Besteuerung in allen noch offenen Fällen zugrunde zu legen.
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