OFD Berlin - Verfügung vom 28.08.2000
St 122 - S 2244 - 7/96

OFD Berlin - Verfügung vom 28.08.2000 (St 122 - S 2244 - 7/96) - DRsp Nr. 2008/88240

OFD Berlin, Verfügung vom 28.08.2000 - Aktenzeichen St 122 - S 2244 - 7/96

DRsp Nr. 2008/88240

Wesentliche Beteiligung: Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes i.S. des § 17 Abs. 4 EStG

Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG sind die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 EStG über die Besteuerung von Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird.

Mit Urteil v. 2.10.1984 (BFH, Urt. v. 2.10.1984 - VIII R 20/84, BStBl 1985 II S. 428 = FR 1985, 411) hat der BFH entschieden, daß ein solcher Auflösungsgewinn oder -verlust in dem Jahr zu erfassen ist, in welchem das auf die wesentliche Beteiligung entfallende Vermögen verteilt wurde. Ein Verlust kann danach ausnahmsweise bereits in dem Jahr erfaßt werden, in dem mit einer (wesentlichen) Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.