Es ist gefragt worden, wie in den Fällen, in denen eine AG als Existenzgründer i. S. von § 7g Abs. 7 Satz 1 EStG eine Rücklage bilden möchte, die Frage zu beurteilen ist, ob an der Gesellschaft nur Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen.
Hierzu bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:
Eine KapGes ist nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 EStG Existenzgründer, wenn an ihr nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nr. 1 der Vorschrift erfüllen. Beteiligt an einer dem deutschen Aktiengesetz unterliegenden AG ist jeder Inhaber einer Aktie, gleichgültig, ob es sich um eine Stammaktie oder eine (stimmrechtslose) Vorzugsaktie handelt. Daher müssen auch sämtliche Inhaber von Vorzugsaktien die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG erfüllen; eine Bagatellgrenze existiert nicht.
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