Eine Fondsgesellschaft kann als Bauherr angesehen werden, wenn das der Objekterrichtung zugrundeliegende konkrete Vertragswerk von einem Fondsgesellschafter in seiner Gesellschaftereigenschaft innerhalb der Gesellschaft entwickelt worden ist und er hinsichtlich Kündigung und gesellschaftsrechtlicher Mindestbeteiligung den gleichen Bedingungen wie die übrigen vergleichbaren Gesellschafter unterliegt (Tz. 6 des Bauherrenerlasses vom 31.08.90 und ergänzender Erlaß vom 07.10.92, EStGK Bln § 21 EStG 4 und 1003 I).
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