OFD Berlin - Verfügung vom 30.06.2000
St 137 - S 7160d - 1/2000

OFD Berlin - Verfügung vom 30.06.2000 (St 137 - S 7160d - 1/2000) - DRsp Nr. 2008/82131

OFD Berlin, Verfügung vom 30.06.2000 - Aktenzeichen St 137 - S 7160d - 1/2000

DRsp Nr. 2008/82131

§ 4 UStG Leistungen der durch „Outsourcing” entstandenen Rechenzentren Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

Auf eine Eingabe der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft nahm das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in seinem Schreiben vom 30.05.2000 IV D 2 - S 7160d - 5/00 wie folgt Stellung:

Nach § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG sind die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren von der Umsatzsteuer befreit.

Nach dem EuGH-Urteil vom 05. Juni 1997 - Rs. C - 2/95, HFR 1997 S. 618, UR 2/1998 S. 64 hängt die Steuerbefreiung nicht davon ab, ob die Umsätze:

  • von einem bestimmten Unternehmenstyp

  • von einem bestimmten Typ einer juristischen Person

  • ganz oder zum Teil in einer bestimmten Weise

  • Im Wege der elektronischen Datenverarbeitung oder manuell

ausgeführt werden.

Die Steuerbefreiung kann also unter bestimmten Voraussetzungen für Umsätze eines durch „Outsourcing” entstandenen Rechenzentrums in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere für globale Finanzdienstleistungen, die im Wesentlichen ein eigenständiges Ganzes bilden, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Finanzdienstleistung erfüllt.