OFD Berlin - Verfügung vom 30.07.2002
St 174 - S 2282a - 1/02

OFD Berlin - Verfügung vom 30.07.2002 (St 174 - S 2282a - 1/02) - DRsp Nr. 2008/81786

OFD Berlin, Verfügung vom 30.07.2002 - Aktenzeichen St 174 - S 2282a - 1/02

DRsp Nr. 2008/81786

§ 53 EStG; Ansatz des zustehenden Kindergeldes im Jahr der Geburt des Kindes mit dem Jahresgrenzbetrag

Mit Rundverfügung vom 13.07.2001 - S 2282a A - St 33 3 wurden die Finanzämter darüber unterrichtet, dass bei der Prüfung des § 53 Satz 3 EStG der Anspruch auf Kindergeld stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen sei. Hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren konnten in Hinblick auf die diesbezüglichen Revisionsverfahren beim BFH unter Az. VI R 30/01 und VI R 31/01 in ihrer weiteren Bearbeitung ruhen.

Der BFH hat die Revisionsverfahren zwischenzeitlich zusammengefasst und mit Urteil vom 15.05.2002 - Az. VI R 30, 31/01 (DStR 2002, S. 1043) entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden. Dem Urteil lag die Frage zu Grunde, ob das Kindergeld auch dann mit dem vollen Jahresbetrag anzusetzen ist, wenn den Eltern auf Grund der Geburt eines Kindes im Laufe des Jahres tatsächlich nur anteilig ab dem Monat der Geburt Kindergeld für dieses Jahr zustand. Der BFH führte hierzu aus, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut das den Eltern tatsächlich zustehende Kindergeld und nicht ein fiktiver Kindergeld-Jahresbetrag in einen fiktiven Kinderfreibetrag umzurechnen sei.