OFD Berlin - Verfügung vom 31.03.2000
St 179 - S 2282a - 2/00

OFD Berlin - Verfügung vom 31.03.2000 (St 179 - S 2282a - 2/00) - DRsp Nr. 2008/81212

OFD Berlin, Verfügung vom 31.03.2000 - Aktenzeichen St 179 - S 2282a - 2/00

DRsp Nr. 2008/81212

§ 32 EStG Kinder in Berufsausbildung; BFH - Urteile vom 09.06.1999, Az. VI R 34/98, VI R 50/98, VI R 92/98, VI R 143/98 und VI R 16/99 (BStBl. 1999 II. S. 701 ff.)

Der BFH hat in den o.g. Urteilen zur Gewährung von Kindergeld grundsätzliche Ausführungen zum Begriff der Ausbildung für einen Beruf i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG gemacht, die für die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen entsprechend gelten.

Das Bundesamt für Finanzen hat mit Schreiben vom 19.10.1999 (BStBl 1999 I S. 958) die Familienkassen hierüber unterrichtet, da die Auslegung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abweicht. Daher gilt nunmehr Folgendes:

  • Sprachaufenthalte im Ausland, z.B. im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses, können grundsätzlich als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht von wöchentlich mindestens zehn Unterrichtsstunden begleitet werden. Es ist nicht erforderlich, dass Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch genommen werden.