Im Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003), BStBl 2004 I S. 710, ist nunmehr eine Änderung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG enthalten, nach der Pflegekinder, die der Steuerpflichtige bzw. Kindergeldberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat, berücksichtigt werden, ohne dass es eines Nachweises der tatsächlichen Unterhaltsaufwendungen bedarf. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der o.g. Fassung lautet wie folgt:
„2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).”
Die Regelung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs. 40 EStG i.d.F des StÄndG 2003).
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