OFD Berlin - Verfügung vom 31.10.2001
S 2223

OFD Berlin - Verfügung vom 31.10.2001 (S 2223) - DRsp Nr. 2008/84190

OFD Berlin, Verfügung vom 31.10.2001 - Aktenzeichen S 2223

DRsp Nr. 2008/84190

§ 10b EStG Überlagerung der spendenbegünstigen Zwecke durch einen gemeinnützigen, aber nicht spendenbegünstigten Hauptzweck

Zu der Frage, wie zu verfahren sei, wenn eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft neben einem nicht spendenbegünstigten Hauptzweck verschiedene spendenbegünstigte Einzelzwecke verfolgt, die - mehr oder weniger - der Erfüllung des Hauptzwecks zu dienen bestimmt sind, haben die ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:

Die Grundsätze des BMF-Schr. v. 9.1.2001 (BStBl 2001 I S. 81, EStG -Kartei Berlin § 10b EStG Nr. 12) sind auch in diesem Fall anzuwenden.