Zu der Frage, wie zu verfahren sei, wenn eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft neben einem nicht spendenbegünstigten Hauptzweck verschiedene spendenbegünstigte Einzelzwecke verfolgt, die - mehr oder weniger - der Erfüllung des Hauptzwecks zu dienen bestimmt sind, haben die ESt-Referenten der obersten FinBeh des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:
Die Grundsätze des BMF-Schr. v. 9.1.2001 (BStBl 2001 I S. 81, EStG -Kartei Berlin § 10b EStG Nr. 12) sind auch in diesem Fall anzuwenden.
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