OFD Chemnitz - Verfügung vom 06.03.1996
S 0462

OFD Chemnitz - Verfügung vom 06.03.1996 (S 0462) - DRsp Nr. 2008/83721

OFD Chemnitz, Verfügung vom 06.03.1996 - Aktenzeichen S 0462

DRsp Nr. 2008/83721

§ 235 AO Festsetzung von Hinterziehungszinsen; Anwendung des § 235 Abs. 4 AO

Gem. § 235 Abs. 4 AO sind Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, auf die Hinterziehungszinsen anzurechnen. Diese Anrechnung erfolgt im Rahmen der Zinsfestsetzung, nicht erst bei der Abrechnung des Zinsbescheides (Nr. 43 des AEAO zu § 233a).

Aufgrund der Änderung des § 233a AO durch das StMBG v. 21. 12. 1993 (BStBl 1994 I S. 50) werden Nachzahlungszinsen nicht mehr bis zur Fälligkeit der Steuernachforderung bzw. Steuererstattung, sondern nur noch bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung berechnet. Für den Zeitraum zwischen Fest-setzung der Steuer und Fälligkeit der Steuernachforderung entfällt somit eine bisher durch Anrechnung zu beseitigende Überschneidung von Hinterziehungs- und Nachzahlungszinsen.

Bei der Berechnung der Hinterziehungszinsen ist damit wie folgt zu verfahren: