Nach § 292 Abs. 1 AO kann der Vollstreckungsschuldner eine Pfändung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, daß ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden oder daß die Schuld erloschen ist.
Diese Regelung gilt gem. § 292 Abs. 2 AO entsprechend auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der zu ersehen ist, daß er den geschuldeten Betrag einbezahlt hat.
Anläßlich Geschäftsprüfungen wurde festgestellt, daß sich immer wieder Probleme zu der Frage ergeben, welche Nachweise diesem Zweck dienen können.
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