OFD Chemnitz - Verfügung vom 06.08.2003
S 2319 - 106/6 - St 22

OFD Chemnitz - Verfügung vom 06.08.2003 (S 2319 - 106/6 - St 22) - DRsp Nr. 2008/82967

OFD Chemnitz, Verfügung vom 06.08.2003 - Aktenzeichen S 2319 - 106/6 - St 22

DRsp Nr. 2008/82967

§ 51a EStG; Bemessungsgrundlage für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wenn der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als die Altersvorsorgezulage

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 EStG ist die Altersvorsorgezulage der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen, wenn zusätzliche Altersvorsorgebeiträge nach § 10a Abs. 1 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden (Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG).

An die so ermittelte Einkommensteuer knüpfen die Bemessungsgrundlagen für den Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 2 SolZG 1995) und die Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2 EStG) an. Nach diesen Vorschriften ist Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG in allen Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre.

Diese Vorschriften sind nicht dahin zu verstehen, dass § 2 Abs. 6 EStG völlig außer Acht bleibt. Sie beziehen sich vielmehr nur auf die Berücksichtigung kindbedingter Komponenten. Die Hinzurechnungsvorschrift für die Altersvorsorgezulage (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG) wird davon nicht berührt.