Der Bundesfinanzhof ist im Urteil vom 3.8.2005 (Az.:
Das Urteil ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Verfügung vom 2.10.1998, Az.: S 2171-6/6-St31) ist überholt. Den zu dieser Frage anhängigen Rechtsbehelfsverfahren ist abzuhelfen.
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