Mit Wirkung vom 01.07.1996 gilt für die Festsetzung von Kosten der Vollstreckung gem. §§ 337 ff AO lt. Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel
Der Ermäßigungssatz von 10 % gilt für alle von der Vollstreckung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, auch solche nach §
Die OFD bittet, einen entsprechenden Vermerk im Anhang 1 der Vollziehungsanweisung sowie in der Vollstreckungskartei Sachsen unter den §§ 339 ff AO anzubringen.
Auf Grund der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 27 und Abschnitt IV Nr. 4 Satz 1 des
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