OFD Chemnitz - Verfügung vom 10.12.2004
O 2000 - 56/8 - St 11

OFD Chemnitz - Verfügung vom 10.12.2004 (O 2000 - 56/8 - St 11) - DRsp Nr. 2008/88401

OFD Chemnitz, Verfügung vom 10.12.2004 - Aktenzeichen O 2000 - 56/8 - St 11

DRsp Nr. 2008/88401

Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von (Vor-)Anmeldungen bzw. Übermittlung von Lohndaten

Elektronische Abgabe von (Vor-) Anmeldungen

Auf Bundesebene wurden die zulässigen Ausnahmetatbestände von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung von (Vor-) Anmeldungen abgestimmt. Folgende Grundsätze sind bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu beachten:

Für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. März 2005 enden, sind Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen in herkömmlicher Form nur noch zulässig, wenn ein gesonderter schriftlicher Härtefallantrag mit hinreichender Begründung beim FA gestellt wird und das FA zustimmt.

Die Anträge sind restriktiv zu prüfen. Es handelt sich bei der Regelung um einen eindeutigen Gesetzeswortlaut; längere Übergangsregelungen bzw. generelle Ausnahmen sind darin nicht vorgesehen.

Ein begründeter Antrag liegt danach vor, wenn und solange es dem Arbeitgeber bzw. Unternehmer nicht zumutbar ist, die notwendigen technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber/Unternehmer

  • finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen oder

  • kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder