OFD Chemnitz - Verfügung vom 21.11.2006
S 0171 - 369/2 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 21.11.2006 (S 0171 - 369/2 - St 21) - DRsp Nr. 2008/90596

OFD Chemnitz, Verfügung vom 21.11.2006 - Aktenzeichen S 0171 - 369/2 - St 21

DRsp Nr. 2008/90596

Gemeinnützigkeitsrecht; Betrieb einer Solaranlage als Zweckbetrieb; Kurzinformationen aus dem Bereich Körperschaftsteuer Nummer 117/2006

Leitsatz: Der Verkauf des in einer Solarstromanlage erzeugten Stroms an einen gewerblichen Netzbetreiber ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn die Anlage ausschließlich zu Lehr- und Demonstrationszwecken betrieben wird und nicht überdimensioniert ist.
Norm: § 14 Satz 1 und 2 AO, § 56 AO, § 59 AO, § 60 AO, § 64 AO, § 65 AO
Querverweis:
Betroffene VZ: alle

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, wie es steuerlich zu beurteilen ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft, z. B. ein gemeinnütziger Schul- oder Umweltschutzverein, zu Lehr- oder Demonstrationszwecken eine Fotovoltaikanlage betreibt und den dabei anfallenden Strom gegen Entgelt in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens einspeist.