OFD Chemnitz - Verfügung vom 22.12.2004
S 0171 - 346/4 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 22.12.2004 (S 0171 - 346/4 - St 21) - DRsp Nr. 2008/88470

OFD Chemnitz, Verfügung vom 22.12.2004 - Aktenzeichen S 0171 - 346/4 - St 21

DRsp Nr. 2008/88470

Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Körperschaften

In letzter Zeit gehen Städte und Gemeinden vermehrt dazu über, kommunale Schwimmbäder Dritten - z. B. gemeinnützigen Sportvereinen - zur Führung zu überlassen.

Der Gesamtbetrieb des Bades (Schulschwimmen, Vereinsschwimmen/Durchführung von Schwimmkursen und öffentlicher Badebetrieb) oder Teile davon werden einem oder mehreren gemeinnützigen Vereinen übertragen. Die Kommune verpflichtet sich in der Regel zur Zahlung eines Betriebskostenzuschusses und zur Überlassung der Eintrittsgelder, sofern auch das „Jedermannschwimmen” durchgeführt wird.

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke i. S. d. § 52 AO - öffentliche Gesundheitspflege und Sport - gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen: