OFD Chemnitz - Verfügung vom 28.02.2006
S 2223 - 150/4 - St 21

OFD Chemnitz - Verfügung vom 28.02.2006 (S 2223 - 150/4 - St 21) - DRsp Nr. 2008/90784

OFD Chemnitz, Verfügung vom 28.02.2006 - Aktenzeichen S 2223 - 150/4 - St 21

DRsp Nr. 2008/90784

Spendenrecht; maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen (R 10b.1 Abs. 4 EStR 2005)

Zuwendungsbestätigungen nach §§ 10b und 34g EStG müssen grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein (R 10b.1 Abs. 3 EStR 2005). Unter bestimmten Voraussetzungen reichen jedoch maschinell erstellte Bescheinigungen ohne eigenhändige Unterschrift aus. In der Vergangenheit war nach R 111 Abs. 4 EStR 2003 erforderlich, dass das Finanzamt das angewandte maschinelle Verfahren genehmigt hatte. An die Stelle des Genehmigungs- ist ein Anzeigeverfahren getreten. Es genügt nun, dass die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem zuständigen Finanzamt angezeigt wurde (vgl. im Einzelnen R 10b.1 Abs. 4 EStR 2005).