Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben abgestimmt, dass die Beförderung von Schülern zum und vom Unterricht durch einen Kreisverband eines bundesweit tätigen Wohlfahrtsverbandes als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist.
Die Tätigkeit ist kein Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO. Denn die Wettbewerbsneutralität wird durch die Betätigung auf einem Gebiet, auf dem auch nicht begünstigte Betriebe tätig sind, nicht gewahrt.
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