Verschiedene FÄ im Land Brandenburg haben angefragt, wie Fälle zu behandeln sind, in denen auch bei nach dem 31. 12. 1993 getätigten Geschäftsveräußerungen im ganzen i. S. von § 1 Abs. 1a UStG vom Veräußerer Rechnungen mit gesondertem USt-Ausweis erteilt werden.
Hierzu vertritt die OFD Cottbus folgende Rechtsauffassung:
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen ab 1. 1. 1994 getätigte Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der USt.
Weist der Unternehmer für diese Umsätze USt gesondert aus, schuldet er die ausgewiesene USt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. Abschn. 189 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UStR). Der Erwerber kann die ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehen, sofern alle Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind.
Der Rechnungsaussteller kann die fehlerhafte Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen; in diesem Falle ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Demnach hätte der Erwerber einen ggf. vorgenommenen Vorsteuerabzug gem. § 17 Abs. 1 Nr. 2 UStG entsprechend rückgängig zu machen.
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