OFD Cottbus - Verfügung vom 10.05.2001
S 7303 b

OFD Cottbus - Verfügung vom 10.05.2001 (S 7303 b) - DRsp Nr. 2008/86690

OFD Cottbus, Verfügung vom 10.05.2001 - Aktenzeichen S 7303 b

DRsp Nr. 2008/86690

§ 15 UStG Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung

Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, welche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und stpfl. ist. Da die Fahrzeuge im Übrigen zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i. S. von § 4 Nr. 8 UStG verwendet werden, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.

Die dafür erforderlichen Aufzeichnungen liegen bei den Sparkassen jedoch regelmäßig nicht vor, weil diese den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung weit überwiegend nach Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 1 LStR 1993 (jetzt R 31 Abs. 9 Nr. 1 ) pauschal mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises für das Fahrzeug ermitteln und diese Werte aus Vereinfachungsgründen auch für die Umsatzbesteuerung der Sachzuwendungen übernehmen. Dieses Verfahren lässt Rz. 26 des BMF-Schreibens v. 29.5.2000 - IV D 1 - S 7303 b - 4/00 - (BStBl 2000 I S. 819) ausdrücklich zu.