Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, welche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und stpfl. ist. Da die Fahrzeuge im Übrigen zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i. S. von § 4 Nr. 8 UStG verwendet werden, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge nach § 15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen. Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.
Die dafür erforderlichen Aufzeichnungen liegen bei den Sparkassen jedoch regelmäßig nicht vor, weil diese den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung weit überwiegend nach Abschn. 31 Abs. 7 Nr. 1
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