Durch Änderung des § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG im Rahmen des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 (JStErgG) wurde die Möglichkeit der einvernehmlichen Übertragung des Kinderfreibetrags von einem Elternteil auf den anderen Elternteil abgeschafft.
Dadurch erübrigte sich auch die bisherige Regelung zum Widerruf der Zustimmung in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG, so daß dieser Satz ebenfalls gestrichen wurde.
Für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags nach § 32 Abs. 7 EStG können Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, jedoch nach wie vor mit Zustimmung der Mutter dem Vater zugeordnet werden. Hinsichtlich des Widerrufs dieser Zustimmung wurde in § 32 Abs. 7 Satz 4 EStG auf § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG verwiesen; demnach war auch hinsichtlich des Haushaltsfreibetrags ein Widerruf der Zustimmung nur für künftige Kj möglich.
Durch die Streichung des Satzes 6 im Abs. 6 fehlt es nunmehr an einer entsprechenden Regelung für den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG mit der Folge, daß der Widerruf der Zustimmung hier zur Zeit auch rückwirkend möglich wäre.
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