Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs ist kein gemeinnütziger Zweck, weil regelmäßig wirtschaftliche Einzelinteressen verfolgt werden.
Nach TOP 7 der Vfg. v. 21. 4. 1993 S 2927 und TOP 14 der Vfg. v. 15. 11. 1994 S 2927 bestanden gegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO bei überregionalen Fremdenverkehrsverbänden keine Bedenken, wenn die von diesen Körperschaften angestrebte Förderung der allgemeinen wirtschaftlichen Interessen sich auf die Hebung des Fremdenverkehrs in einer aus einem oder mehreren Landkreisen bestehenden Region erstreckte und die Förderung wirtschaftlicher Einzelinteressen ausgeschlossen war.
An dieser Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden.
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