Nach § 34 Abs. 1 EStG liegen außerordentliche Einkünfte u. a. dann vor, wenn durch die Zahlung eines einmaligen größeren Betrages - z. B. einer Abfindung - in einem VZ entgangene oder entgehende Einnahmen mehrerer Jahre abgegolten werden sollen, oder wenn sie für den Fall, daß sie nur Einnahmen eines Jahres ersetzen, mit anderen Einkünften zusammenfallen und der Stpfl. im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren nennenswerten Einnahmen hatte.
Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG begründet grundsätzlich nur dann außerordentliche Einkünfte, wenn sie für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf, nämlich bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses, auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem VZ gezahlt wird und demnach auch in einem VZ besteuert wird oder, sofern sie nur Einnahmen eines Jahres ersetzt, im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammenfällt und der Stpfl. im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren laufenden Einnahmen gehabt hat.
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