Mit der Bezugsverfügung hat die OFD zu investitionszulagerechtlichen Fragen bei Gerüstbauunternehmen Stellung genommen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist nunmehr von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Die aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 und der Anlage B zur Handwerksordnung ersichtliche Definition des Berufsbildes der Gerüstbauer läßt keinen Raum für die Annahme, die Leistung des Gerüstbauers sei aufzuteilen in eine handwerkliche Leistung (Auf- und Abbau) und eine dazwischen liegende u. U. investitionszulageschädliche Nutzungsüberlassung.
Nach dem Urteil des BFH vom 22. September 1977
Daraus ergeben sich die nachstehenden Schlußfolgerungen:
Der Gerüstbauer erbringt eine einheitliche - unteilbare Werkleistung.
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