Der BdF kommt zurück auf ein früheres Schreiben. Es wird darin gefragt, wie die verdeckte Einlage von Anteilen an einer KapGes i. S. des § 17 Abs. 1 EStG (wesentliche Beteiligung) in eine andere KapGes zu bewerten ist. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Für den Gesellschafter einer KapGes steht auf Grund der Änderung durch das StÄndG 1992 die verdeckte Einlage seiner im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an der KapGes in eine andere KapGes der Veräußerung der Anteile gleich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG). An die Stelle des Veräußerungspreises tritt in diesen Fällen der gemeine Wert der Anteile (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EStG), so daß sich der Veräußerungsgewinn aus dem Veräußerungsgeschäft wie folgt ermittelt:
Gemeiner Wert der Anteile | ||
./. Anschaffungskosten | ||
./. Veräußerungskosten/= Veräußerungsgewinn |
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