An der in Tz. 3 geäußerten Auffassung, Lagergebäude seien grundsätzlich nicht als wesentliche Betriebsgrundlage zu behandeln, hält die OFD nicht mehr fest. Die OFD bittet daher, in der Bezugsvfg. die Worte „und Lager …” zu streichen.
Klarstellend weist die OFD darauf hin, daß im Ausnahmefall, insbesondere bei Vorliegen der in Tz. 1 der Bezugsvfg. genannten Ausnahmen, Lagergebäude für die Betriebsgesellschaft von nur untergeordneter Bedeutung sein können.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|