AN aus den alten Bundesländern, die in den neuen Bundesländern vorübergehend auswärts tätig waren, führten auch nach Ablauf der ersten drei Monate eine Dienstreise bzw. eine Einsatzwechseltätigkeit durch. Diese Sonderregelung galt bis zum 31. 12. 1995.
Ab dem 1. 1. 1996 kann für diese AN eine doppelte Haushaltsführung beginnen, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG bis zum 31. 12. 1997 steuerlich anzuerkennen sein kann.
Als Reisekosten können die Übernachtungskosten und die Familienheimfahrten berücksichtigt werden. Notwendige Verpflegungsmehraufwendungen können nach Abschn. 43 Abs. 8 Satz 2
Aus diesen Gründen kann auch der ArbG den Verpflegungsmehraufwand nicht nach § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG steuerfrei ersetzen.
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