Nach § 233a AO sind Nachforderungen und Erstattungen zur ESt, KSt, VSt, USt oder GewSt zu verzinsen. Die Vorschrift wird durch Art. 18 Nr. 5 JStG 1997 (BGBl 1996 S. 2049) punktuell geändert, um unsystematische Ergebnisse und sachlich nicht gerechtfertigte Aufkommensminderungen zu verhindern.