Nach dem BdF-Schreiben v. 18. 11. 1996 InvZul 1260; BStBl 1996 I S. 1460 ist bei einer krankheitsbedingten Veräußerung einer Milchkuh innerhalb des Dreijahreszeitraumes ein Ausscheiden aus dem Anlagevermögen dann investitionszulagenschädlich, wenn ein nicht zu vernachlässigender Erlös (700 DM) erzielt worden ist.
Die OFD weist darauf hin, daß das investitionszulagenschädliche Ausscheiden nicht von der jeweiligen Art der Erkrankung des Tieres abhängt.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die folgenden BFH-Verfahren zu beachten:
Das FG des Landes Brandenburg hat es in dem Urt. v. 14. 12. 1994
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