Nachstehend sind die wichtigsten Regelungen dargestellt, die in Zusammenhang mit steuermindernden Zuwendungen i. S. der § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und §
1. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können innerhalb bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben (§ 10b Abs. 1 EStG) bzw. als Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, §
2. Ausgaben sind alle Wertabgaben, die das Vermögen des Zuwendenden gemindert haben. Begünstigt sind Geld- und Sachzuwendungen, nicht jedoch die Zuwendung von Nutzungen (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Räumen, Pkw usw.) und Leistungen (z. B. Gewährung zinsloser Darlehen, Arbeitsleistungen usw.; § 10b Abs. 3 EStG).
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