OFD Düsseldorf - Verfügung vom 17.07.2000
S 2252 - 83 - St 221 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 17.07.2000 (S 2252 - 83 - St 221 - K) - DRsp Nr. 2008/81242

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 17.07.2000 - Aktenzeichen S 2252 - 83 - St 221 - K

DRsp Nr. 2008/81242

§ 23 EStG Veräußerung von Bonusaktien der deutschen Telekom (DTAG)

Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsengangs Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsenganges im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen T-Aktien bis zum 30. September 1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für zehn alte T-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien erhalten.

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist § 23 EStG bei Veräußerung der Bonusaktien wie folgt anzuwenden:

Mit der Zuteilung gelten die Bonusaktien als angeschafft im Sinne von § 23 EStG. Der Aktionär hat nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahre 1996, sondern erst mit dem Ablauf der Haltefrist am 29.09.1999, 24.00 Uhr, konkludent das Angebot der DTAG zum Bezug der Bonusaktien angenommen. Diese hatte bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahr 1996 ein für sie bindendes Angebot zur Lieferung der Bonusaktien abgegeben. Die Gegenleistung des Aktionärs besteht im Halten der Aktien bis zum Fristablauf. Mit dem 30.09.1999 beginnt damit die einjährige Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu laufen.