OFD Düsseldorf - Verfügung vom 20.10.2000
G 1422 A - St 131

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 20.10.2000 (G 1422 A - St 131) - DRsp Nr. 2008/81928

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 20.10.2000 - Aktenzeichen G 1422 A - St 131

DRsp Nr. 2008/81928

§ 8 GewStG Hinzurechnung von als Anschaffungskosten/Herstellungskosten aktivierten Dauerschuldzinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG

Die Problematik der gewerbesteuerlichen Behandlung aktivierter Zinsen wurde nunmehr auf Bundesebene erörtert. Folgendes Besprechungsergebnis wurde erzielt:

Der BFH gibt mit seinem Urteil vom 10.03.1993 I R 59/92 (BFH/NV 1993 S. 561) zu erkennen dass als Herstellungskosten (Anschaffungskosten) aktivierte Fremdkapitalzinsen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind, wenn und soweit sie über AfA gewinnmindernde Wirkung entfalten.

Entgegen der Auffassung des FG München in seinem Urteil vom 14.12.1971 VI(VII) 78/68 (EFG 1972 S. 250) führt die Aktivierung der Fremdkapitalzinsen nicht dazu, dass diese eine andere Qualität erhalten und damit nicht mehr unter den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 GewStG fallen. Der Gesetzgeber hat das in § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB normierte Einbeziehungswahlrecht für herstellungszeitraumbezogene Fremdkapitalzinsen als bloße „Bewertungshilfe” verstanden (BT-Drs. 10/317 v. 26.08.1983 1 [88]; Pyszka, DStR 1997 S. 565). Diese Auffassung wird überwiegend in der Literatur vertreten (vgl. Glanegger/Güroff, 4. Aufl., Rz. 37 zu § 8 Nr. 1 GewStG; Lenski/Steinberg, 9. Aufl., Anm. 4, 108 zu § 8 Nr. 1 GewStG; Köhler in StBp 1997 S. 249,285 287: analog wie Rücklagen).