Nach § 7 g Abs. 2 EStG dürfen bei Investitionen in nach dem 31.12.1996 beginnenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Betriebsvermögen zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs nicht mehr als 400.000 DM beträgt. Entsprechendes gilt für die Bildung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG (§ 7 g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG). Fraglich ist, was unter dem Begriff „Betriebsvermögen” zu verstehen ist, insbesondere ob die nach Steuerrecht zulässigen unversteuerten Rücklagen (z.B. § 7 g Abs. 3 EStG, § 6 b EStG, R 34 Abs.
Nach R 83 Abs. 1 Satz 1 EStR sind zur Ermittlung des Betriebsvermögens alle in der Steuerbilanz ausgewiesenen „Positionen” mit ihren Steuerbilanzwerten zu berücksichtigen. Das Wort „Wirtschaftsgüter” wurde hier vermieden. Unter die in der Bilanz ausgewiesenen Positionen fallen auch die Rücklagen nach § 7 g Abs. 3 EStG, so dass nach dem bloßen Wortlaut auch die ausgewiesenen Rücklagen bei der Ermittlung des Betriebsvermögens als Schuldposten zu berücksichtigen sind.
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