Es ist gefragt worden, welches FA in den Fällen des § 17 Abs. 3 GrEStG örtlich zuständig ist, wenn zwischen Steuerentstehung und dem (wegen Verletzung der Anzeigepflichten häufig erheblich späteren) Bekanntwerden des Erwerbsvorgangs bei einem FA (mit der Folge der gesonderten Feststellung) der Ort der Gschäftsleitung des Erwerbers/der Gesellschaft in einen anderen FA-Bezirk verlegt worden ist.
Die OFD bittet hierzu die Auffassung zu vertreten, dass die örtliche Zuständigkeit gem. § 26 AO auf das FA übergeht, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung verlegt worden ist.
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