OFD Düsseldorf - Verfügung vom 28.06.2000
G 1422 - 69 - St 132 - K

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 28.06.2000 (G 1422 - 69 - St 132 - K) - DRsp Nr. 2008/81922

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 28.06.2000 - Aktenzeichen G 1422 - 69 - St 132 - K

DRsp Nr. 2008/81922

§ 8 GewStG Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.10.1999 (BStBl 1999 II S. 851)

Die Auswirkungen des o.a. Urteils des EuGH auf die Anwendung der Vorschrift des § 8 Nr. 7 GewStG ist zwischenzeitlich Gegenstand eines koordinierten Ländererlasses vom 26.4.2000 geworden. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die OFD auf BStBl 2000 I S. 486. Die OFD bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.

Die OFD hat in der o.a. Verfügung vom 1.2.2000 die Rechtsauffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen der Vermieter seinen Sitz in einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Staat hat, weiterhin stets eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 GewStG zu erfolgen hat. Diese Rechtsauffassung ist durch den koordinierten Ländererlass teilweise überholt. Sofern der ausländische Vermieter seinen Sitz in einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Staat hat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, soll ebenfalls keine Hinzurechnung erfolgen bzw. nunmehr die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags insoweit nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO ausgesetzt werden.

Ergänzend weist die OFD noch auf Folgendes hin: