Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderte Fassung des § 5 Satz 2 EigZuIG stellt ihrem Wortlaut nach lediglich darauf ab, ob die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG für die Ehegattenveranlagung vorliegen.
Nach dem Urteil des BFH vom 19.12.2007 kommt es mithin nicht darauf an, ob die Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), die getrennte Veranlagung (§ 26a EStG) oder die besondere Veranlagung (§ 26c EStG) wählen. Eine vom Wortlaut der Vorschrift abweichende Auslegung ist weder systematisch noch verfassungsrechtlich geboten. §
Zur Ermittlung der Einkunftsgrenze des § 5 Satz 2 EigZuIG bei Ehegatten, die im Erstjahr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, ist daher unabhängig von der gewählten Veranlagungsart stets die Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen.
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