OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.02.2009
S 2334 A-18-St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.02.2009 (S 2334 A-18-St 211) - DRsp Nr. 2009/80294

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.02.2009 - Aktenzeichen S 2334 A-18-St 211

DRsp Nr. 2009/80294

Ertragsteuerliche Behandlung der Unfallkosten im Rahmen von Kfz-Gestellungen

Der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöhte sich bisher durch Unfallkosten, weil diese nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR Bestandteil der Fahrzeuggesamtkosten waren. Dabei war es gleichgültig, ob sich der Unfall auf einer Privatfahrt oder auf einer Dienstfahrt ereignet hatte.

Infolge des „Alkoholfahrt-Urteils” (BFH vom 24.5.2007 - VI R 73/05, BStBl 2007 II S. 766) hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass die Unfallkosten im betrieblichen Bereich nicht zu den Gesamtkosten gehören und im Falle von Privatfahrten zu einer Entnahme führen.

Dem haben sie sich nunmehr auch für den privaten Bereich angeschlossen. Danach gilt ab sofort Folgendes:

  • Unfallkosten zählen entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 LStR 2008 nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs. Der Richtlinientext wird bei der nächsten Überarbeitung geändert.

  • Ein gesonderter Vorteil liegt vor, sofern der Arbeitgeber nach einem Verkehrsunfall auf einen ihm gegenüber dem Arbeitnehmer zustehenden Schadensersatzverzichtet, unabhängig davon, ob die 1 %Regelung oder die Fahrtenbuchmethode angewandt wird.