OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.06.2017
S 3197 A-004-St 116

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.06.2017 (S 3197 A-004-St 116) - DRsp Nr. 2017/80427

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.06.2017 - Aktenzeichen S 3197 A-004-St 116

DRsp Nr. 2017/80427

Bebaute Grundstücke: Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes

1. Einheitsbewertung

Mit Urteil vom 25.04.2013, II R 44/11, hat der BFH das Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 11.05.2011, 3 K 3037/06 B(EFG 2011, 1858), aufgehoben und entschieden, dass ein neu errichtetes Bürogebäude bereits dann als bezugsfertig angesehen werden kann, wenn nach objektivierbaren Kriterien bereits eine Vermietung möglich ist, der abschließende Innenausbau aber wegen der späteren Anpassung an die Wünsche des Mieters noch zurückgestellt wird. Nach Auffassung des BFH kann die Bezugsfertigkeit eines neu errichteten Büro- und Geschäftsgebäudes nach § 72 Abs. 1 Satz 3 BewG dann angenommen werden, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z. B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest ein Teil des Gebäudes mietergerecht ausgebaut und benutzbar ist.

Eine Benutzbarkeit der Räumlichkeit liegt dann vor, wenn die Büro- oder Geschäftseinheit durch Wände bzw. eingebaute Türen gegenüber dem noch nicht vermieteten Bereich abgegrenzt ist, die Innenwände eingebaut und Heizung, Sanitäreinrichtung sowie alle notwendigen Grundleitungen für Wasser, Strom, Be- und Entlüftung, Kommunikationsanlagen usw. installiert sind.