OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.01.2012
S 2295 A - 25 - St 513

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.01.2012 (S 2295 A - 25 - St 513) - DRsp Nr. 2012/80300

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.01.2012 - Aktenzeichen S 2295 A - 25 - St 513

DRsp Nr. 2012/80300

Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG

1. Progressionsvorbehalt bei sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen

Unter § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG fallen Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind.

Dies sind Einkünfte, die nicht in den Anwendungsbereich eines DBA fallen, da dafür die Nr. 3 des § 32b Abs. 1 EStG vorrangig anzuwenden ist.

Es handelt sich bei den Einkünften insbesondere um Bezüge des Personals internationaler Organisationen, die nach dem jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer freigestellt sind. Enthält das Abkommen dagegen keinen Progressionsvorbehalt, entfällt die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 4 EStG.

Mit BMF-Schreiben vom 20.08.2007 (BStBl 2007 I, 656) erfolgte eine Zusammenstellung von Fundstellen zwischenstaatlicher Vereinbarungen ’Zustimmungsgesetzen und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden.

2. Besonderheiten bei Mitgliedern ausländischer Streitkräfte