Nach § 2 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2005/2007 ist die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude und Gebäudeteile begünstigt, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Nach dem BFH-Urteil vom 25.01.2007 -
ein selbständiges, neben den Altbau tretendes neues Gebäude,
ein selbständiger Gebäudeteil oder
ein einheitliches neues Gebäude unter Einbeziehung des Altbaus
entsteht.
Ob ein Anbau mit dem bestehenden Gebäude eine bauliche Einheit darstellt, ist nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend für die Selbständigkeit der Gebäudeteile sind die statische Standfestigkeit und die dazu getroffenen Baumaßnahmen, z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die im Fall einer Trennung erforderlich wären, um den Anbau standfest zu machen, kommt es nicht an.
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