Für Unternehmer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich die in einem anderen Staat durch ein dort ansässiges Unternehmen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbeträge über eine zentrale Erstattungsstelle vergüten zulassen.
Für Deutschland ist das sog. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in den §§ 18 Abs. 9 und 18g UStG geregelt. Die Zuständigkeit liegt beim BZSt als zentrale Erstattungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG.
Das BZSt prüft auf Antrag die Voraussetzungen für die Vergütung der Vorsteuer entsprechend den §§ 59 bis 61a UStDV. Das Vergütungsverfahren kommt nur für Unternehmer in Betracht, die im Vergütungszeitraum im Ausland ansässig sind und entweder keine inländischen Umsätze oder nur Umsätze ausführt haben, die in § 59 Satz 1 UStDV genannt sind; die Ansässigkeit im Ausland ist in § 59 Satz 2 UStDV definiert.
Einzelheiten zur Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens regeln die Abschnitte 18.10. bis 18.16. und 18g.1. UStAE. Zu beachten ist hierbei, dass es unterschiedliche Verfahren für innerhalb und außerhalb der EU (Drittländern) gibt.
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