Der BFH hat mit Urteil vom 09. April 2008 (
Laut BFH handelt es sich bei der Fläche nicht um Abbauland nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a i. V. m. § 43 Abs. 1 BewG, sondern um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Maßstab des § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG. Mit dem Abbau eines bergfreien Bodenschatzes im Tagebau erfährt das betroffene Grundstück noch keine andere Zweckbestimmung, wenn und solange das Eigentum an ihm nicht auf den Bergbauunternehmer übergeht und dieser verpflichtet ist, das Grundstück nach Beendigung des Abbaus zu rekultivieren. Solange der Grundstückseigentümer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung nicht aufgegeben hat, hat er Anspruch auf die Bewertung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft.
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